Genehmigung der Errichtung eines Backhauses. Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag wird Ihnen nach § 70 Landesbauordnung (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365) in der geltenden Fassung unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung für das vorgenannte Bauvorhaben erteilt. Es handelt sich um ein Vorhaben, das nach § 66 LBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren behandelt wurde. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der LBauO, der Ver­ordnungen und technischen Bestimmungen hat nicht stattgefunden. Der Bauherr, der Entwurfsver­fasser und die ausführenden Unternehmer im Rahmen ihrer Wirkungskreise sind jedoch verpflich­tet, auch diese bauordnungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Verstöße können kostenpflich­tige Maßnahmen nach sich ziehen. Die Bauausführung hat nach Maßgabe der genehmigten, mit Prüfvermerk versehenen Bauunterla­gen unter Beachtung der in grün eingezeichneten Prüfberichtigungen zu erfolgen. Die Vorschriften der LBauO, der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, der einschlägigen DIN-Vorschriften, ferner die verbindlichen Bauleitpläne, die Unfallverhütungsvorschriften, die anerkannten Regeln der Baukunst und die sonstigen maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Die der Baugenehmigung beigefügten Auflagen und Bedingungen aus dem Bereich der Lebensmit­telüberwachung (Schreiben vom 18.08.2011, Az.: 3.5.3) sind Bestandteil dieser Genehmigung und deshalb bei der Ausführung und dem Betrieb des o. a. Bauvorhabens zu beachten.