Der Verein

Mitglied werden

Selber Brotbacken besitzt einen besonderen Charakter. Nichts geht über ein selbst gebackenes Brot, das gerade aus dem Ofen kommt. Es riecht es nicht nur gut,  es schmeckt auch gut. Über das eigentliche Backen hinaus wollen wir in unserem Backes die dörfliche Gemeinschaft pflegen und einen Ort für geselliges, gemütliches und sinnhaftes Beisammensein anbieten. So sagt die Vereinssatzung: “ Zweck des Vereins ist es, alte Backkunst zu pflegen und zu praktizieren. Außerdem soll zur Erhaltung und Pflege der allgemeinen Tradition und der dörflichen Gemeinschaft beigetragen werden.“

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger oder Bürgerin der Gemeinde Grafschaft werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf dessen schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Über die Aufnahme nicht ortsansässiger Personen entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder werden im Interesse des Kassierers gebeten, die dem Mitgliedsantrag beiliegende Einzugsermächtigung auszufüllen.

Bankverbindung

Raiffeisenbank Voreifel e.G.
BLZ 370 696 27

Kto.-Nr. 5161701019
IBAN DE65 3706 9627 5161 7010 19
BIC GENODED1RBC

Satzung

Satzung für den Backesverein Grafschaft-Nierendorf e.V. (Fundament)
vom 15. Januar 2010, geändert am 26. März 2010 und am 12. Januar 2011

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der am 15. Januar 2010 in Grafschaft-Nierendorf gegrün­dete Verein führt den Namen „Backesverein Grafschaft-Nierendorf e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Grafschaft-Nierendorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist so­wohl politisch als auch konfessionell neutral und unabhängig.

(3) Zweck des Vereins ist es, alte Backkunst zu pflegen und zu praktizieren. Dazu ist die bauliche Errichtung, Instandhaltung, Anschaffung und laufende Unterhaltung eines Backhauses mit Inventar vorgesehen. Außerdem soll zur Erhaltung und Pflege der allgemeinen Tradition und der dörflichen Gemeinschaft beigetragen werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede(r) Bürger(in) der Gemeinde Grafschaft werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf dessen schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Über die Aufnahme nicht ortsansässiger Personen entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder werden im Interesse des Kassierers gebeten, die dem Mitgliedsantrag beiliegende Einzugsermächtigung auszufüllen.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu rich­ten.

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)    wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung    von Anordnungen der Organe des Vereins,

b)    wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung,

c)    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

d)    wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederver­sammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder kön­nen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglie­der vom 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung

b)   der Vorstand als geschäftsführender Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Ta­gen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)    der geschäftsführende Vorstand beschließt,

b)    ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführen­den Vorstand durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesord­nung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)    Entgegennahme der Berichte,

b)    Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,

c)    Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,

d)    Wahl der Backesmeisterin bzw. des Backesmeisters

e)    Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

f)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtig­ten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Sat­zungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Den Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen wer­den.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand  arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

a)  dem Vorsitzenden,

b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)  dem Schatzmeister

d)  dem Schriftführer

e)  einem Beisitzer

(2) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vor­stands. Bei Austritt eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversamm­lung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordentlicher Füh­rung der Kasse die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Ordnungen

Der Vorstand kann zur Durchführung der Satzungen weitere Ordnungen beschließen (z.B. Kassenordnung, Backesordnung).

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au­ßerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)    der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b)    von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefor­dert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberech­tigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Drei­viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Ab­stimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglie­der anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einzu­berufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberech­tigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grafschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Satzungsbeschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Satzungsbestimmungen und die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich die Satzung als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Satzung entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.

Die vorstehende Satzung wurde auf der 2. Mitgliederversammlung am 26. März 2010 einstimmig beschlossen.